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Merkliste

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der proHeq erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB). Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AVB als angenommen. Entgegenstehende oder von den proHeq-AVB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt proHeq nicht an, es sei denn, proHeq hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die proHeq-AVB gelten auch dann, wenn proHeq in Kenntnis entgegenstehender oder von proHeq-AVB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

1.2 Diese AVB der proHeq gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und finden, falls nichts Anderes vereinbart wird, auch auf alle künftigen Geschäfte mit proHeq Anwendung, auch wenn sie nicht erwähnt werden.

1.3 Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote der proHeq sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn proHeq teilt gegenteiliges mit.

2.2 Bestellungen werden für proHeq durch deren schriftliche oder ausdrückliche Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich oder wenn proHeq die Bestellung ausführt, insbesondere proHeq der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für proHeq nicht verbindlich. Im Übrigen bedürfen alle Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung der proHeq. Entsprechendes gilt für Ergänzungen; Änderungen und Nebenabreden.

2.3 proHeq behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von proHeq unverzüglich an proHeq heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich des jeweilig gültigen Umsatzsteuersatzes und einschließlich Verpackung.

3.2 Mangels besonderer Vereinbarung sind Rechnungen der proHeq zahlbar 30 Tage nach Zugang ohne jeden Abzug. proHeq ist bei Überschreiten dieser Zahlungsfrist unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Bis zu einem Warenwert von 500 Euro wird eine Servicepauschale von 17,90 Euro für interne oder externe Beitreibungsmaßnahmen erhoben. Weitergehende Ansprüche der proHeq bleiben unberührt.

3.3 Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Barzahlungen sind ausgeschlossen.

3.4 proHeq behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und -kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von proHeq anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.6 Erhält proHeq nach Vertragsschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, die nach pflichtmäßigem Ermessen geeignet sind, ihren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann proHeq bis zum Zeitpunkt ihrer Leistung eine geeignete Sicherheit binnen angemessener Frist oder Vorauszahlungen oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. proHeq ist außerdem berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen der proHeq nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann proHeq vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kommt der Käufer mit einer Teilleistung in Rückstand, kann proHeq die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Leistungsverzug kann proHeq nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.

3.7 Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Ziffer 3.2 vor Lieferung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas Anderes vereinbart.

4. Beschaffenheit und Lieferung

4.1 Die Beschaffenheit der Produkte wird durch die vereinbarten Leistungsmerkmale (insbesondere Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Produkte) bestimmt. Soweit proHeq und der Käufer eine Beschaffenheit, einen Verwendungszweck, bestimmtes Zubehör oder bestimmte Anleitungen vereinbart haben, sind ausschließlich diese Beschaffenheit, die Eignung für diesen Verwendungszweck, dieses Zubehör und diese Anleitungen geschuldet. Insoweit kommt es insbesondere nicht auf die gewöhnliche Verwendung der Produkte oder die Beschaffenheit der Produkte, das Zubehör oder die Anleitungen an, die der Käufer ohne Vereinbarung erwarten kann. Dies gilt nicht, soweit am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) stattfindet.

4.2 Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig. Bei Vereinbarung eines festen Liefertermins hat der Käufer im Falle eines Verzugs von proHeq eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

4.3 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist der Liefertermin oder die Lieferfrist neu zu vereinbaren. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von proHeq, es sei denn proHeq hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. proHeq ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. proHeq informiert den Käufer unverzüglich, wenn proHeq von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Käufers zurück.

4.4 Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn proHeq die Verzögerung zu vertreten hat.

4.5 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt - gleichgültig, ob in den Werken der proHeq oder bei ihren Vorlieferanten eingetreten - hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Pandemien, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe - oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird proHeq von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer Schadensersatz verlangen kann. Hat die Leistung aufgrund der Verzögerung für den Käufer kein Interesse mehr, so kann er nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung, wenn dieser proHeq rechtzeitig vor Auftragsabwicklung schriftlich informiert. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der Vorbezeichneten Art unverzüglich mit­zuteilen.

4.6 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.5 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von proHeq erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht proHeq das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will proHeq von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit ihm eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

4.7 Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, ist proHeq berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist proHeq berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens 20 % des Kaufpreises zu verlangen. Der Nachweis, dass proHeq ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.      

4.8 Wenn und soweit die zu liefernde Ware nicht im Katalog der proHeq gelistet ist oder kundenindividuell angefertigt wird (Sonderfertigung), erfüllt die proHeq ihre vertraglichen Verpflichtungen auch dann, wenn proHeq bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge zu wenig oder zu viel liefert. Der Käufer hat in diesem Fall nicht das Recht Nachlieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der vom Käufer zu zahlende Rechnungsbetrag vermindert oder erhöht sich entsprechend der tatsächlich gelieferten Warenmenge.

4.9 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Käufer gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend; Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise.

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Käufer über:

- bei Lieferungen, sobald die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Der Versand erfolgt ab Werk oder Lager auf Gefahr des Käufers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports haftet proHeq nicht. Dies gilt auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder proHeq weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte beim Käufer, übernommen hat. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, wählt proHeq Versand und Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Versicherungspflicht übernimmt proHeq nicht. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware jedoch gegen Transportschäden und andere Schäden versichert;

- bei Selbstabholung und Werkverkehr mit der Anzeige der Abholbereitschaft.

5.2 Bei Annahmeverzug durch den Käufer, kann proHeq Ersatz des entstandenen Schadens sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen verlangen, es sei denn der Käufer hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten.

6. Mängelansprüche

Für Sachmängel haftet proHeq wie folgt:

6.1 Alle diejenigen Produkte oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 6.2 einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von proHeq unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

6.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt. Die Frist beginnt mit Ablieferung bzw. bei Werkleistungen mit Abnahme. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte bzw. Werkleistung beruhen. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von proHeq für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit proHeq ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme der proHeq zu einem von dem Käufer geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von proHeq in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

6.3 Die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Rückgriffsansprüchen des Käufers gegen proHeq wegen eines Mangels eines verkauften Produktes aufgrund Lieferantenregresses (§ 445b BGB) bleiben unberührt. Die Verjährung dieser Rückgriffansprüche tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Käufer die Ansprüche dessen Käufers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem proHeq das Produkt dem Käufer abgeliefert hat. Dies gilt nicht, soweit am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf stattfindet.

6.4 Der Käufer hat offene Sachmängel gegenüber proHeq unverzüglich, spätestens zwei Wochen ab Ablieferung der Ware und verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens nach ihrem Erkennen schriftlich gegenüber proHeq zu rügen. Verborgene Mängel müssen gegenüber proHeq unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Käufer hat die Mängel bei seiner Mitteilung an proHeq schriftlich zu beschreiben.

6.5 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist proHeq berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

6.6 Zunächst ist proHeq stets Gelegenheit durch Nacherfüllung gemäß Ziffer 6.1 innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Käufer hat proHeq den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von proHeq über und sind an proHeq zurückzugeben.

6.7 Sofern proHeq zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist oder die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Käufer unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die proHeq zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

6.8 Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von proHeq zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn proHeq den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Käufer statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.

6.9 Artikel, die für den privaten Gebrauch bzw. den Gebrauch im privaten Haushalt konzipiert sind, werden im Katalog und Broschüren entsprechend gekennzeichnet. Für diese Artikel ist die gewerbliche Nutzung möglich, sofern die gewerbliche Nutzung in Art und Weise und Umfang mit einer privaten Nutzung vergleichbar ist.

6.10 Keine Gewähr leistet proHeq:

- für Mängel, sofern sie nicht auf ein Verschulden der proHeq zurückzuführen sind, die auf Witterungseinflüssen, chemischen, physikalischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen beruhen;

- bei Nutzung über den in Ziffer 6.9 genannten Umfang.

6.11 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 8.

6.12 proHeq übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts Anderes schriftlich vereinbart wird.

7. Produktrücksendungen

7.1 Die Produktrücksendung bedarf – nach Prüfung des Retourengrundes – der vorherigen schriftlichen Zustimmung von proHeq. Liegt eine solche nicht vor, kann proHeq die Rücksendung der Produkte nach eigenem Ermessen verweigern und wird die Kosten der Rücksendung nicht übernehmen.

7.2 Bei der Rücksendung müssen die Menge und die Bezeichnung der Produkte mit denen auf dem Rücksendeschein angegebenen übereinstimmen. Die Zustimmung von proHeq bezüglich der Rückgabe einzelner Produkte gibt dem Käufer kein Rückgaberecht bezüglich anderer, auch ähnlicher Produkte.

7.3 Im Falle einer Zustimmung von proHeq bezüglich der Rücksendung von Produkten geschieht diese unter folgenden Bestimmungen:

- Die Produkte müssen Teil des proHeq-Produktkatalogs sein, der zum Zeitpunkt des Rückgabeantrags gültig ist

- Die Rücksendung geschieht nur nach vorheriger Zustimmung auf Kosten von proHeq, soweit die Parteien nicht anderes vereinbart haben. Im ersten Fall erfolgt der Transport durch einen von proHeq ausgewählten Spediteur;

- Die Rücksendung erfolgt an einen von proHeq ausgewählten Ort;

- Die Produkte und ihr jeweiliges Zubehör müssen in einem einwandfreien Zustand und in der Originalverpackung zurückgeschickt werden; und

- Die Rückgabe der Produkte berechtigt den Käufer zur Ausstellung einer Gutschrift durch proHeq;

- proHeq ist berechtigt, soweit kein tatbestandsmäßige Gewährleistungsfall vorliegt, eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 25 % des Auftragswerts, mindestens jedoch 75 € zu erheben.

8. Produkthaftung

8.1 Der Käufer wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Käufer proHeq im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Käufer hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten.

8.2 Wird proHeq aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Käufer nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die proHeq für erforderlich und zweckmäßig hält und proHeq hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche der proHeq bleiben unberührt.

8.3 Der Käufer wird proHeq unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

9. Haftung der proHeq

9.1 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet proHeq unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit proHeq ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet proHeq nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von proHeq auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

9.2 Soweit die Haftung von proHeq ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von proHeq.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die proHeq aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen, Eigentum von proHeq (Vorbehaltsware). Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

10.2 Sofern der Käufer nicht Endabnehmer, sondern Wiederverkäufer ist, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Im Übrigen ist der Käufer nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von proHeq gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die proHeq unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte der proHeq zu informieren und an den Maßnahmen der proHeq zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der proHeq die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte der proHeq zu erstatten, ist der Käufer der proHeq zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Käufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

10.3 Der Käufer tritt proHeq bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenendbetrages der proHeq-Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. proHeq nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an die proHeq zu leisten. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an die proHeq abgetretenen Forderungen treuhänderisch für die proHeq im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an die proHeq abzuführen. Die proHeq kann die Einziehungsermächtigung des Käufers sowie die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der proHeq nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Käufers vom Käufer beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Käufers mangels Masse abgelehnt wird. Im Falle des Widerrufs kann proHeq verlangen, dass der Käufer proHeq die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Im Fall einer Globalzession durch den Käufer sind die an die proHeq abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.

10.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Käufer wird stets für proHeq vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, der proHeq nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt die proHeq das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, der proHeq nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass proHeq ihr Volleigentum verliert. Der Käufer verwahrt die neuen Sachen für die proHeq. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.

10.5 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die proHeq zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird proHeq auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen der proHeq.

10.6 Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist proHeq unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer von proHeq gesetzten angemessenen Nachfrist zur Vertragserfüllung berechtigt. Der Käufer ist unverzüglich zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann proHeq die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten.

10.7 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer der proHeq hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Käufer alles tun, um proHeq unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

11. Datenschutz

11.1 Zur Abwicklung des mit dem Käufer geschlossenen Vertrags ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten der proHeq GmbH erforderlich. Die proHeq GmbH übermittelt als Verantwortliche (i.S. Art. 4 Abs 7 i.V. mit Art. 24 DS-GVO) hierfür Namensdaten und E-Mail-Kontaktdaten seiner Beschäftigten an den Käufer, der wiederum eine Verarbeitung in eigener Verantwortlichkeit (i.S. Art. 4 Abs 7 i.V. mit Art. 24 DS-GVO) vornimmt. Grundlage für die Verarbeitung ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag (Art. 6 Abs. 1 b) EU-Datenschutzgrundverordnung).

11.2 Die proHeq GmbH unterrichtet den Käufer zeitnah über Veränderungen in der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, dies ist z.B. der Fall, wenn ein/-e Beschäftigte/-r das Unternehmen verlässt oder im Unternehmen andere Aufgaben übernimmt.

Aufgrund der notwendigen Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verantwortlichen, sind diese verpflichtet die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz einzuhalten sowie hinreichende Garantien dafür zu bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (gem. Art. 32 DS-GVO) so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

12. Abtretungsverbot

Eine Abtretung von Ansprüchen gegenüber proHeq aus Verträgen, die zwischen proHeq und dem Käufer geschlossen worden sind, ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der proHeq ausgeschlossen.

13. Anti-Korruption

13.1 Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass sie sich gegenseitig verpflichten, die höchsten ethischen Standards einzuhalten und jede Form von Korruption, Bestechung, Betrug oder ähnlichen illegalen Praktiken bei der Erfüllung dieses Vertrags zu verhindern.

13.2 Die Parteien erklären ferner, dass sie weder direkt noch indirekt Bestechungsgelder oder andere unzulässige Vorteile angeboten, versprochen, gewährt, genehmigt, erbeten oder angenommen hat, um die Handlungen einer anderen Partei zu beeinflussen oder einen unlauteren wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen oder zu behalten.

13.3 Die Parteien verpflichten sich, angemessene interne Richtlinien und Verfahren einzuführen, um Korruption zu verhindern und die Einhaltung der geltenden Anti-Korruptionsgesetze und -vorschriften zu gewährleisten.

13.4 Im Falle eines nachgewiesenen Verstoßes gegen diese Klausel durch eine der Parteien behält sich die andere Partei das Recht vor, den Vertrag unbeschadet anderer gesetzlich vorgesehener Rechtsbehelfe oder Entschädigungen sofort zu kündigen.

13.5 Die Parteien verpflichten sich ferner, bei Ermittlungen wegen Korruptionsvorwürfen oder damit zusammenhängenden Verstößen uneingeschränkt zu kooperieren und den zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

13.6 Die Klausel gilt für die gesamte Dauer des Vertrags und überdauert dessen Beendigung, aus welchem Grund auch immer

14. Einhaltung von geltenden Sanktionsvorschriften

14.1 Die Parteien erkennen an und akzeptieren, dass jede von ihnen der strikten Einhaltung der geltenden internationalen Sanktionen (z. B. der von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich verhängten Sanktionen) obliegt. Keine der Parteien darf bei der Erfüllung dieses Vertrages gegen diese Sanktionen verstoßen.

14.2 Jede der Parteien sichert zu und gewährleistet, dass sie derzeit keinen internationalen Sanktionen unterliegt und dass sie nicht an Aktivitäten beteiligt war, die gegen solche Sanktionen verstoßen.

14.3 Die Parteien verpflichten sich, alle erforderlichen Prüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter, Vertreter, Partner und Unterauftragnehmer während der Vertragslaufzeit die internationalen Sanktionen einhalten.

14.4 Keine der Parteien wird direkt oder indirekt Geschäfte mit Personen, Einrichtungen oder Ländern tätigen, die internationalen Sanktionen unterliegen, es sei denn, dies ist nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften ausdrücklich zulässig.

14.5 Im Falle eines nachgewiesenen Verstoßes gegen diese Klausel durch eine der Parteien hat die andere Partei das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet anderer gesetzlich vorgesehener Rechtsmittel oder Entschädigungen.

14.6 Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Änderungen zu unterrichten, die sich auf die Einhaltung der internationalen Sanktionen auswirken könnten, und bei der Lösung von Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit diesen Sanktionen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten.

14.7 Diese Klausel bleibt für die Dauer des Vertrags in Kraft und überdauert dessen Beendigung, gleich aus welchem Grund.

15. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

15.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der proHeq Erfüllungsort.

15.2 Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der proHeq; proHeq ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Schiedsklauseln wird widersprochen.

15.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

15.4 Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder sich eine Regelungslücke ergeben, so tritt an die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck nahekommt, der von den Parteien gewollt war.
 

16. Herausgeber

proHeq GmbH
Carl-Benz-Str. 10
D-75217 Birkenfeld, Germany

Tel. +49 (0) 72 31 / 4885 500
Fax +49 (0) 72 31 / 4885 590

Geschäftsführung: Carsten Kulcke

Sitz der Gesellschaft: Birkenfeld
Amtsgericht Mannheim HRB 500228
USt.-ID-Nr./VAT/TVA DE811 123 585

Stand 03/2024

 

 

 

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